Kugelgelenk-Ausdrücker 20 x 62mm

Indeks: HT8G231
Universalabzieher zum Herausziehen des Kugelgelenks aus dem Lenkstangenkopf. Mit der festen Stange wird die Position des Abziehers auf dem Gelenkzapfen eingestellt und dann durch Drehen der Betätigungsschraube der Zapfen aus der Bohrung herausgedrückt.

Haben Sie Fragen zum Produkt? Schreiben

informacja@hoegert.com

Artikelnummer: HT8G231 Kategorien: , , ,

Beschreibung

Produktbeschreibung

Universalabzieher zum Herausziehen des Kugelgelenks aus dem Lenkstangenkopf. Mit der festen Stange wird die Position des Abziehers auf dem Gelenkzapfen eingestellt und dann durch Drehen der Betätigungsschraube der Zapfen aus der Bohrung herausgedrückt.

Charakteristisch

  • bestimmt für Kfz- und Servicewerkstätten
  • zum Lösen der Gelenke
  • geschmiedet
  • maximaler Durchmesser:
  • HT8G231 – 20 mm
  • HT8G232 – 17 mm
  • maximale Tiefe:
  • HT8G231 – 62 mm
  • HT8G232 – 58 mm
  • Trapezgewinde.

Technische Daten

Material Stahl
VE 1
Zusätzliche Informationen Trapezgewinde

Högert Technik – Professionelle Werkzeuge für anspruchsvolle Anwender

Garantie für Langlebigkeit / Deutsche Qualität

Die sorgfältige Auswahl hochwertiger Rohstoffe und ein Weltklasseproduktionsverfahren garantieren einen geringen Verschleiß und eine lange Lebensdauer unserer Produkte.

Qualität bestätigt durch Zertifikate

Unsere Produkte entsprechen den strengen DIN- und VDE-Normen, was höchste Metallqualität garantiert. Dies wird durch zahlreiche Zertifikate, wie TÜV und VDE, bestätigt. Die Trenn- und Schleifscheiben sind von der OSA zertifiziert.

Vertrauen von Tausenden von polnischen Kunden

Die Produkte von Högert Technik sind seit Jahren in 1300 Geschäften in ganz Polen erhältlich.

Newsletter

Möchten Sie über unsere Neuigkeiten auf dem Laufenden bleiben und Informationen über Sonderaktionen erhalten? Melden Sie sich unten für den Newsletter an!

    Die vorstehenden Angaben dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen kein kommerzielles Angebot im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO dar. 66 §1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – für weitere Einzelheiten wenden Sie sich bitte an unseren Berater.