Mutterschneider 12 ~ 16mm

Indeks: HT8G408

Mutternsprenger zum sicheren Entfernen von zu fest angezogenen, korrodierten oder gebrochenen Schrauben und Muttern sowie Schrauben mit beschädigten Köpfen. Der Mutternsprenger verhindert zudem eine Beschädigung des Gewindes. Er wird in Werkstätten und Autowerkstätten, Handwerk und Schlosserei eingesetzt.

Haben Sie Fragen zum Produkt? Schreiben

informacja@hoegert.com

Artikelnummer: HT8G408 Kategorien: , , ,

Beschreibung

Produktbeschreibung

Mutternsprenger zum sicheren Entfernen von zu fest angezogenen, korrodierten oder gebrochenen Schrauben und Muttern sowie Schrauben mit beschädigten Köpfen. Der Mutternsprenger verhindert zudem eine Beschädigung des Gewindes. Er wird in Werkstätten und Autowerkstätten, Handwerk und Schlosserei eingesetzt.

Charakteristisch

  • Arbeitsbereich 12-16 mm (HEX 14mm);
  • Schneiddorn aus hochwertigem Kohlenstoffstahl C45;
  • Körper aus legiertem Chrom-Vanadium-Stahl;
  • starker, gehärteter Körper mit einer Härte von 40-45 HRC.

Högert Technik – Professionelle Werkzeuge für anspruchsvolle Anwender

Garantie für Langlebigkeit / Deutsche Qualität

Die sorgfältige Auswahl hochwertiger Rohstoffe und ein Weltklasseproduktionsverfahren garantieren einen geringen Verschleiß und eine lange Lebensdauer unserer Produkte.

Qualität bestätigt durch Zertifikate

Unsere Produkte entsprechen den strengen DIN- und VDE-Normen, was höchste Metallqualität garantiert. Dies wird durch zahlreiche Zertifikate, wie TÜV und VDE, bestätigt. Die Trenn- und Schleifscheiben sind von der OSA zertifiziert.

Vertrauen von Tausenden von polnischen Kunden

Die Produkte von Högert Technik sind seit Jahren in 1300 Geschäften in ganz Polen erhältlich.

Newsletter

Möchten Sie über unsere Neuigkeiten auf dem Laufenden bleiben und Informationen über Sonderaktionen erhalten? Melden Sie sich unten für den Newsletter an!

    Die vorstehenden Angaben dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen kein kommerzielles Angebot im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO dar. 66 §1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – für weitere Einzelheiten wenden Sie sich bitte an unseren Berater.