Stangenschere 600mm

Indeks: HT3B525

Die Schere ermöglicht das präzise Schneiden von Stangen aus Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl. Besonders empfehlenswert für Bewehrungsarbeiten. Sie wird im Bauwesen, in der Industrie und im Handwerk verwendet.

Haben Sie Fragen zum Produkt? Schreiben

informacja@hoegert.com

Artikelnummer: HT3B525 Kategorien: , , ,

Beschreibung

Produktbeschreibung

Die Schere ermöglicht das präzise Schneiden von Stangen aus Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl. Besonders empfehlenswert für Bewehrungsarbeiten. Sie wird im Bauwesen, in der Industrie und im Handwerk verwendet.

Charakteristisch

  • Kopf aus hochklassigem Chrom-Molybdän-Legierungsstahl;
  • induktiv gehärtete Schneiden mit einer hohen Härte von 57-62 HRC;
  • maximale Härte des zu schneidenden Stabes: 30 HRC;
  • ein profilierter, rutschfester Griff aus zwei Komponenten garantiert einen bequemen Halt und komfortables Arbeiten mit der Schere.

Technische Daten

Material legierter Stahl CrMo
Rockwell Härte HRC 57-62
VE 1

Högert Technik – Professionelle Werkzeuge für anspruchsvolle Anwender

Garantie für Langlebigkeit / Deutsche Qualität

Die sorgfältige Auswahl hochwertiger Rohstoffe und ein Weltklasseproduktionsverfahren garantieren einen geringen Verschleiß und eine lange Lebensdauer unserer Produkte.

Qualität bestätigt durch Zertifikate

Unsere Produkte entsprechen den strengen DIN- und VDE-Normen, was höchste Metallqualität garantiert. Dies wird durch zahlreiche Zertifikate, wie TÜV und VDE, bestätigt. Die Trenn- und Schleifscheiben sind von der OSA zertifiziert.

Vertrauen von Tausenden von polnischen Kunden

Die Produkte von Högert Technik sind seit Jahren in 1300 Geschäften in ganz Polen erhältlich.

Newsletter

Möchten Sie über unsere Neuigkeiten auf dem Laufenden bleiben und Informationen über Sonderaktionen erhalten? Melden Sie sich unten für den Newsletter an!

    Die vorstehenden Angaben dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen kein kommerzielles Angebot im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO dar. 66 §1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – für weitere Einzelheiten wenden Sie sich bitte an unseren Berater.