Umschaltknarre 19 mm, 60 Zähne, CrMo

Indeks: HT1R394
Durchsteckratsche in Verbindung mit Durchsteck-Steckschlüsseln ermöglicht Montage von Muttern auf langen Stiftschrauben. Für Werkstatt- und Servicearbeiten.

Haben Sie Fragen zum Produkt? Schreiben

informacja@hoegert.com

Beschreibung

Produktbeschreibung

Durchsteckratsche in Verbindung mit Durchsteck-Steckschlüsseln ermöglicht Montage von Muttern auf langen Stiftschrauben. Für Werkstatt- und Servicearbeiten.

Charakteristisch

  • aus Chrom-Vanadium-Stahl
  • präziser Ratschenmechanismus aus hochqualitativem Chrom-Molybdän-Stahl
  • präziser Ratschenmechanismus mit 60 Zähnen
  • 6° Arbeitswinkel
  • für Verwendung mit 19 mm Sechskant-Durchsteck-Steckschlüsseln
  • Umschaltung der Arbeitsrichtung rechts/links
  • Zweikomponentengriff, ergonomisch, rutschfest, garantiert sicheren Halt, der die Arbeitsproduktivität steigert.

Technische Daten

Garantie Lebenszeit
Größe [“] 3/4″
Material CrV / CrMo
Ratschentyp Durchgehen
Zusätzliche Informationen Fiberglas-Griff

Högert Technik – Professionelle Werkzeuge für anspruchsvolle Anwender

Garantie für Langlebigkeit / Deutsche Qualität

Die sorgfältige Auswahl hochwertiger Rohstoffe und ein Weltklasseproduktionsverfahren garantieren einen geringen Verschleiß und eine lange Lebensdauer unserer Produkte.

Qualität bestätigt durch Zertifikate

Unsere Produkte entsprechen den strengen DIN- und VDE-Normen, was höchste Metallqualität garantiert. Dies wird durch zahlreiche Zertifikate, wie TÜV und VDE, bestätigt. Die Trenn- und Schleifscheiben sind von der OSA zertifiziert.

Vertrauen von Tausenden von polnischen Kunden

Die Produkte von Högert Technik sind seit Jahren in 1300 Geschäften in ganz Polen erhältlich.

Newsletter

Möchten Sie über unsere Neuigkeiten auf dem Laufenden bleiben und Informationen über Sonderaktionen erhalten? Melden Sie sich unten für den Newsletter an!

    Die vorstehenden Angaben dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen kein kommerzielles Angebot im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO dar. 66 §1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – für weitere Einzelheiten wenden Sie sich bitte an unseren Berater.