Wischerarmabzieher

Indeks: HT8G251
Der Universalabzieher ist ein ideales Gerät zum Entfernen von Scheibenwischern, Klemmen, Lichtmaschinenlagern, kleinen Kettenrädern und Buchsen. Die Konstruktion verwendet selbstsichernde Backen. Die Klemmschraube endet mit einem Loch, wodurch der Abzieher auch für Scheibenwischer mit integrierter Unterlegscheibe geeignet ist.

Haben Sie Fragen zum Produkt? Schreiben

informacja@hoegert.com

Artikelnummer: HT8G251 Kategorien: , , ,

Beschreibung

Produktbeschreibung

Der Universalabzieher ist ein ideales Gerät zum Entfernen von Scheibenwischern, Klemmen, Lichtmaschinenlagern, kleinen Kettenrädern und Buchsen. Die Konstruktion verwendet selbstsichernde Backen. Die Klemmschraube endet mit einem Loch, wodurch der Abzieher auch für Scheibenwischer mit integrierter Unterlegscheibe geeignet ist.

Charakteristisch

  • aus Stahl und Nylon
  • Der maximale Abstand des Abziehers beträgt 43 mm.
  • maximale Tiefe von 28 mm
  • Gewicht: 0,28 kg

Technische Daten

Material Stahl
VE 1

Ähnliche Produkte

Högert Technik – Professionelle Werkzeuge für anspruchsvolle Anwender

Garantie für Langlebigkeit / Deutsche Qualität

Die sorgfältige Auswahl hochwertiger Rohstoffe und ein Weltklasseproduktionsverfahren garantieren einen geringen Verschleiß und eine lange Lebensdauer unserer Produkte.

Qualität bestätigt durch Zertifikate

Unsere Produkte entsprechen den strengen DIN- und VDE-Normen, was höchste Metallqualität garantiert. Dies wird durch zahlreiche Zertifikate, wie TÜV und VDE, bestätigt. Die Trenn- und Schleifscheiben sind von der OSA zertifiziert.

Vertrauen von Tausenden von polnischen Kunden

Die Produkte von Högert Technik sind seit Jahren in 1300 Geschäften in ganz Polen erhältlich.

Newsletter

Möchten Sie über unsere Neuigkeiten auf dem Laufenden bleiben und Informationen über Sonderaktionen erhalten? Melden Sie sich unten für den Newsletter an!

    Die vorstehenden Angaben dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen kein kommerzielles Angebot im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO dar. 66 §1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – für weitere Einzelheiten wenden Sie sich bitte an unseren Berater.