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Die Gesetzgebung regelt nicht die Unterscheidung der Farben der an die Arbeitnehmer ausgegebenen Schutzhelme. Diese Regeln sind in der Regel Gegenstand von unternehmensinternen Vorschriften. Anders verhält es sich bei Arbeitnehmern auf allgemeinen Baustellen. Die Farben der Helme zeigen die Funktion der Person vor Ort an:

  • gelber Helm – Handwerker;
  • weißer Helm – Bauleiter, Aufsichtspersonen und Ingenieure;
  • blauer Helm – Höhenarbeiter, Maschinenfahrer, Elektriker, Energietechniker;
  • grüner Helm – Sicherheitsbeauftragter;
  • schwarzer Helm – Architekt/Inspektor;
  • orangefarbener Helm – Vermesser;
  • roter Helm – Auszubildende und Besucher der Baustelle.

Auch wenn die eingeführten Helmfarben ein Symbol für gut organisiertes Arbeiten sind, ist zu bedenken, dass die Arbeiter auf vielen Baustellen nicht auf ihre Funktion achten und jeden verfügbaren Helm tragen.

Gut zu wissen

Ein Schutzhelm schützt den Arbeitnehmer vor herabfallenden Gegenständen, die beim Aufprall auf den Scheitelbereich des Kopfes Schädel-, Gehirn- oder Halswirbelschäden verursachen können. Jeder Helm sollte den individuellen Bedürfnissen des Arbeitnehmers entsprechen und ihn vor jeglichem Risiko einer mechanischen Verletzung schützen. Der Helm muss leicht sein, damit er nicht zu viel auf dem Kopf lastet (optimal ist ein Gewicht von 255 Gramm). Die Helme müssen verstellbar sein, damit der Arbeitnehmer sie an die Größe seines Kopfes anpassen kann. Außerdem muss er der EU-Norm EN 397 “Industrieschutzhelme” entsprechen. “Industrieschutzhelme”, in der die physikalischen und technischen Anforderungen, Prüfverfahren und Kennzeichnungsvorschriften für Industrieschutzhelme festgelegt sind.

Alle Arbeitnehmer sollten bei der Arbeit einen Kopfschutz tragen:

  • Bauarbeiten, insbesondere auf und an Gerüsten, Auf- und Abbau von Schalungen, Montage- und Installationsarbeiten;
  • an Brücken, Stahlkonstruktionen, Masten, Türmen, Stahlwasserbauten, Hochöfen, Stahlwerken, Walzwerken, Großtanks und Rohrleitungen, Kraftwerken, Reparatur- und Montagearbeiten an Kesseln und deren Anlagen;
  • Erd- und Felsarbeiten, Arbeiten in Gräben, Schächten und Tunneln;
  • im Untertagebau, im Tagebau, bei der Gewinnung von Kohle und anderen Bodenschätzen; mit Sprengstoffen;
  • in Hochöfen, Erzaufbereitungsanlagen, Schmieden und Metallgießereien;
  • in der Nähe von Hebezeugen, Kränen und Förderanlagen; an Industrieöfen; in Werften;
  • Rangierarbeiten bei der Eisenbahn.

Regelungen zum individuellen Schutz des Arbeitnehmers finden sich in der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 26. September 1997.